Was den meisten Arbeitgebern nicht bekannt ist…
Bei Pensionskassen sowie Direktversicherungen erlaubt das Betriebsrentengesetz unter bestimmten Bedingungen, dass der Arbeitgeber bei Ausscheiden des Arbeitnehmers die Höhe der Anwartschaft des ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf den Wert des Direktversicherungs- bzw. Pensionskassenvertrags begrenzt. Dies ist die sog. Anspruchsbegrenzung bzw. versicherungsvertragliche Lösung
(§ 2 Abs. 2 Satz 4-7 und Abs. 3 Satz 2-3 BetrAVG).
Was dabei oft vergessen wird:
Macht der Arbeitgeber nicht von der versicherungsvertraglichen Lösung Gebrauch, so gilt die Quotierung, d.h. die tatsächliche Dauer der Betriebszugehörigkeit wird mit der möglichen Dauer der Betriebszugehörigkeit ins Verhältnis gesetzt und ergibt die Quote, die der ausgeschiedene Arbeitnehmer von der zugesagten Leistung erhalten muss. Dies kann dann dazu führen, dass die Leistung aus dem Direktversicherungs- oder Pensionskassenvertrag nicht ausreichend ist.
Der Arbeitgeber muss dann für den Differenzbetrag einstehen.
Dieses Risiko kann der Arbeitgeber bei Ausscheiden des Mitarbeiters vermeiden, muss allerdings nach § 2 Abs. 3 BetrAVG einige Voraussetzungen erfüllen und insbesondere die 3-Monatsfrist beachten.
Was ist die 3-Monatsfrist
Der Arbeitgeber muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten sowohl der Versicherungsgesellschaft als auch dem Arbeitnehmer mitteilen, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Versicherungsleistung beschränkt wird. Nur wenn all diese Voraussetzungen erfüllt werden, wird der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber endgültig ersetzt, durch den Anspruch des Arbeitnehmers gegen die Versicherung.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 19.05.2016, AZ: 3 AZR 794/14 die vom Arbeitgeber zu erfüllenden Anforderungen verschärft und damit dessen Haftungsrisiko. Quelle: anwalt.de
FAZIT:
Die meisten Arbeitgebern wissen gar nicht, dass sie eine oder mehrere tickende Zeitbomben im Betrieb haben. Die Nachschusspflicht kann für sie dann zu einer extrem teuren Angelegenheit werden und sogar die Existenz eines Betriebes bedrohen, wenn nicht frühzeitig darauf reagiert wird.
Praxistipp: Prüfen Sie unbedingt Ihre bestehenden bAV-Zusagen auf versteckte Haftungsrisiken und ergreifen Sie die notwendigen Maßnahmen, um Ihren Betrieb vor teuere Haftungsfallen zu schützen!
Wie Sieht es bei Ihnen im Betrieb aus?
Kann die betriebliche Altersversorgung bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers auf diesen übertragen werden? Wurden die ggf. hieraus resultierenden Nachschusspflichten ausgeschlossen?
Mit der richtigen Ausgestaltung der bAV auf Ihr Unternehmen, können Sie mögliche Haftungsrisiken leicht vermeiden!
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Auf Ihren Erfolg!
Ihr