NEU – Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist am 01.01.2018 in Kraft getreten, was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber?

Der Gesetzgeber will mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz Anreize für eine größere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) setzen.

Eine Neuerung, ist der Verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung, der in zwei Etappen erfolgen wird.

Ab 2019

• 15%-iger Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung bei neuen
   Versorgungszusagen, sofern SV-Beiträge eingespart werden.

Ab 2022

• 15%-iger Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung bei bestehenden
   Versorgungszusagen, sofern SV-Beiträge eingespart werden
   (Abschluss vor 2019).

Beispiel:

100€ AN Entgeltumwandlung + 15€ AG Zuschuss = 115€ Gesamtbeitrag in die bAV

Praxistipps

• Sie entscheiden, ob Sie die Beitragszuschüsse einfach bereits zu einem
  Stichtag für alle Arbeitnehmer vorziehen.

• oder alternativ die Beitragszuschüsse zu den jeweils durch den
  Gesetzgeber vorgesehenen Stichtagen zahlen.

Attraktive Versorgungsregelungen sind eine Chance für Ihr Unternehmen, richtig kommuniziert, sind sie ein effizientes Mittel um sich als attraktiver Arbeitgeber zu präsentieren.

ACHTUNG:

Wenn Sie heute schon einen freiwilligen Arbeitgeberzuschuss leisten, empfehlen wir Ihnen, Ihre Versorgungszusagen auf den Prüfstand zu stellen, um Ihr Unternehmen vor ungewollten Zusatzbelastungen zu schützen.

Weitere wichtige Neuerungen aus dem Betriebsrentenstärkungsgesetz können Sie dem neuen Leitfaden für Arbeitgeber entnehmen.

Den Leitfaden für Arbeitgeber können Sie jetzt hier kostenlos runterladen. Hier klicken>>>

 

Auf Ihren Erfolg!

Ihr

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